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Vereinssatzung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Step by Step“

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

  4. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  2. Förderung der Erziehung. Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

  3. Förderung der Kunst und Kultur 

  4. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

  5. Der Satzungszweck wird erreicht durch:

 

  • Veranstaltungen wie Ausstellungen, Aufführungen, Publikationen und alle weiteren zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen.

  • Bildungsangebote wie Vorträge, Diskussionen und kunstpädagogische Angebote für Kinder und Jugendliche.

  • Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.

  • Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Kinderbetreuung.

  • Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.

  • Unterstützung der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund bei der Integration in die deutsche Gesellschaft.

  • Veranstaltungen von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen.

  • Förderung der musikalischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

 

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO 77 § 52.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. §57 Abs.1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

  6. Die Mitglieder einschließlich des Vorstandes erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung (in Form eines Honorars, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung), die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit gezahlt wird.

  7. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4. Mitgliedschaft

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  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

 
§ 5. Mitgliedsbeiträge
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  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
    Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Bestimmte Mitgliedergruppen, wie zum Beispiel Ehrenmitglieder, können beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister

  • Tod oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

  • durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres.

  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes

  • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind

  • auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens

  • wenn gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen wird

  1. Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

  2. Bei Ende der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Zahlungen nicht, auch nicht anteilsmäßig, zurückerstattet.

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§ 7. Organe

 

  1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 8. Mitgliederversammlung

 

  1. Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand eine Woche vorher durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und führt die Geschäfte bis zur seiner Neuwahl.

  • ​

  • Beschluss über die Beitragshöhe

  • Änderung des Vereinszwecks 

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung stattfinden.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.

  3. Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von mindestens einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.

  4. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  5. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§ 9. Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er vertritt ihn in allen vorkommenden Fällen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt sie termingerecht ein. 

  2. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen.

  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  4. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

 

§ 10. Kassenführung

 

  1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

  2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

  3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder seinem Stellvertreter oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstellen.

 

§ 11. Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an den Frankfurter Jugendring, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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