top of page

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Step by Step“

  • Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

  • Förderung der Kunst und Kultur

  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

  • Der Satzungszweck wird durch Veranstaltungen, Bildungsangebote und weitere zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  • Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Bestimmte Mitgliedergruppen, wie zum Beispiel Ehrenmitglieder, können beitragsfrei gestellt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister

    • Tod oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

    • durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand

    • durch Ausschluss seitens des Vorstandes

    • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind

    • aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens

    • wenn gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen wird

  • Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

  • Am Ende der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Zahlungen nicht, auch nicht anteilsmäßig, zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand eine Woche vorher durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen und hat folgende Aufgaben:

    • Wahl des Vorstands

    • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr

    • Entlastung des Vorstands

    • Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und führt die Geschäfte bis zu seiner Neuwahl

    • Beschluss über die Beitragshöhe

    • Änderung des Vereinszwecks

  • Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung stattfinden.

  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam und müssen protokolliert werden.

  • Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  • Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er vertritt ihn in allen vorkommenden Fällen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt sie termingerecht ein.

  • Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen.

  • Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  • Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

§ 10 Kassenführung

  • Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

  • Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder seinem Stellvertreter oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  • Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Frankfurter Jugendring, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Bestellung des Geschäftsführers

  • Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedarf einen Geschäftsführer zu bestellen, der für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich ist. Der Geschäftsführer führt die operativen Tätigkeiten des Vereins eigenständig aus, im Einklang mit den strategischen Vorgaben und Zielen, die vom Vorstand festgelegt werden. Er ist dabei nicht weisungsgebunden, jedoch verpflichtet, den Vorstand regelmäßig über wesentliche Entwicklungen und Entscheidungen zu informieren.

bottom of page